Herkunft, Geschlecht, Alter, sexuellen Orientierung, Religion oder Weltanschauung – alles Angaben, die während eines Bewerbungsverfahren nicht zu Diskriminierung der Bewerber*innen führen dürfen. Dafür sorgt das 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Aber schützt das umgangssprachliche Antidiskriminierungsgesetz auch vor dem Schubladendenken, das Einstellende durch weitere Informationen in Bewerbungen bekommen?
In einer Bewerbung lauern viele Aspekte, die zu einer ungleichen Behandlung der Bewerber*innen führen können. Ob es das Foto, ein Hobby oder eine der oben genannten Information ist: Personaler*innen bekommen bewusst oder unbewusst schnell ein Bild des Kandidaten oder der Kandidatin. Eine Verletzung der vertraglichen Pflichten laut des AGG, die zu Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen führen können. Allerdings ein schwerer Weg für Jobsuchende, die eine Diskriminierung beweisen müssen. Denn Unternehmen können das Feedback zu Absagen im Bewerbungsverfahren als Geschäftsgeheimnis deklarieren.
Bereits beim näheren Betrachten des AGGs fällt auf: Einige persönliche Auskünfte sind gar nicht abgedeckt und somit nicht im Bereich der Diskriminierung. Darunter fällt die familiäre Situation, der soziokulturelle Hintergrund oder auch ganz banal Hobbies. Zudem ist der Beweis einer Diskriminierung schwierig und einem diskriminierenden Unternehmen droht lediglich der Ersatz eines nachgewiesenen finanziellen Schadens. Oftmals lohnt es sich für Bewerber*innen nicht, eine Klage einzureichen, da die Entschädigungsleistung gedeckelt ist. Anders in den USA: Hier können Gerichte Sanktionen in Millionenhöhe verhängen.
Um von vornehinein jegliche Voreingenommenheit zu verhindern und somit objektiv und rechtskonform den künftigen Arbeitnehmer*in zu suchen, lohnen sich anonymisierte Bewerbungsverfahren. Arbeitgeber*innen die im Recruiting auf falsche Denkmuster verzichten signalisieren gleichzeitig, dass sie einen hohen Wert auf Chancengleichheit legen. Achtung Arbeitnehmer: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung nicht nur während des Recruiting-Prozess: Es schützt in allen Phasen des Arbeitslebens, auch im Arbeitsalltag oder beim beruflichen Aufstieg.
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